Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 55 Pönalen
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-1 (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-2 (2) Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-4 (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-4a (4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-5 (5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-5a (5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4, 4a und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-6 (6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-7 (7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55#abs-8 (8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 55 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 2/25 · Verspätungspönalen
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 4/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Realisierungsfristen und Verspätungspönalen bei der Zuschlagsverlängerung für Windenergieanlagen an Land Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 3/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Keine analoge Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021 auf § 55 Abs. 5a EEG 2021 zur Erstreckung von Fristverlängerungen auf Altanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 – 3 Kart 87/21Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 – 3 Kart 2/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33)
BGBl. 2024 I Nr. 33
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 55 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.